Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1)Der Verein führt den Namen „Ortsausschuss für Heimat und Kulturpflege Heimerzheim“ und durch die Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. 

(2)Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal-Heimerzheim. 

(3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit 

(1)Der Verein, mit Sitz in Swisttal Heimerzheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Traditions-, Kultur-und Heimatpflege in Swisttal Heimerzheim sowie die Hilfe bei Katastrophen in Swisttal Heimerzheim im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 der Abgabenordnung. 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht: Heimatpflege Dokumentieren von Geschichten und Begebenheiten in Bild, Schrift und Ton, Archivierung von Text- und Bildmaterialien, gesammelte Daten zusammenfassen und auf Tafeln für Informationsveranstaltungen zur Verfügung stellen und Denkmalpflege. Führungen: „Ein Weg durch die Geschichte Heimerzheims“ – Bauwerke – Straßen – Wegkreuze. Veröffentlichung von Schriften z. B. Bildkalender. Brauchtumspflege Förderung insbesondere jenes Brauchtums, das mit dem Ort verwurzelt ist z.B. Karneval, Kirmes, Maifest. Kultur Verschönerung des Ortes; Anbringen von Hinweisschildern; Sonderaktionen zum Umweltschutz; Traditionsschmuck, Altentag; Unterstützung der Jugendarbeit. 

Koordination Förderung des gegenseitigen Verständnisses und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern. Aktionen und Veranstaltungen der Mitglieder aufeinander abstimmen oder sofern eine gemeinsame Veranstaltung geboten erscheint, diese zu planen und durchzuführen. Vertretung der Interessen der Heimerzheimer Vereins-, Kultur- und Heimatpflege gegenüber Öffentlichkeit, Rat und Gemeinde in Heimerzheim bzw. der Gemeinde Swisttal. Entgegenwirken jeglicher demokratie-feindlicher Tendenzen, weitere Initiativen und Aktivitäten zu entwickeln und durchzuführen, die für eine umfassende Interessenvertretung geboten erscheinen. Hilfe in Katastrophenfällen Initiierung von Spendenaufrufen, um in Katastrophenfällen 1. finanzielle Hilfe leisten zu können und 2. bei der Beseitigung der durch die Katastrophe entstandenen Schäden helfen zu können. 

(2)Der Ortsausschuss ist parteipolitisch und konfessionell neutral und seine Arbeit darf weder die Selbständigkeit, Eigenart noch die Unabhängigkeit der Mitglieder beeinträchtigen. 

(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitglieder können sein: 

  • a) die in Heimerzheim tätigen Vereine 
  • b) Gruppierungen der Heimatpflege 
  • c) die örtlichen Schulen und Kindergärten 
  • d) die in Heimerzheim ansässigen Religionsgemeinschaften 
  • e) weitere Gruppierungen mit sozialem Engagement 
  • f) die in Heimerzheim wohnenden politischen Mandatsträger 
  • g) Einzelmitglieder 

 

(2)) Die Aufnahme in den Verein ist formlos, schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

(3)Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist sofort wirksam und unterliegt keiner gesonderten Frist. 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)Die Mitgliedschaft im Ortsausschuss Heimerzheim ist beitragsfrei. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. 

(2)Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 

(3)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Ortsausschusses sind 

  • a) der Vorstand 
  • b) die Mitgliederversammlung 

 

§ 7 Vorstand 

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. 

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein. 

(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus 

  • a) dem Vorsitzenden des Ortsausschusses 
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 
  • c) dem Kassenwart, 
  • d) dem stellvertretenden Kassenwart 
  • e) zwei Schriftführern 
  • f) bis zu zwei Beisitzern 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands 

(1)Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 

(2)Der Vorstand ist ferner für alle Angelegenheiten des Ortsausschusses zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

 

§ 9 Bestellung des Vorstands 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch automatisch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 5 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

 

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

a) Gesamtplanung der Arbeit, 

b) die Beratung und ggf. Beschlussfassung über Anträge, Stellungnahmen, Berichte und Vorlagen, 

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 

e) Änderungen der Satzung, 

f) die Auflösung des Vereins. 

(2)Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Vorstandes das Misstrauen mit Zweidrittelmehrheit aussprechen. 

(3)Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsgruppierungen, Einzelmitgliedern und politischen Mandatsträgern. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Stimmberechtigt ist je ein Delegierter der Mitgliedergruppierungen und der Vorstand. 

(4) Die politischen Mandatsträger und die Einzelmitglieder unterstützen die Arbeit des Ortsausschusses mit beratender Stimme.  

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens drei Mitgliedergruppierungen dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorgelegt werden. Er ist allen Mitgliedern zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

 

§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Swisttal, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Heimat- und Kulturpflege in Heimerzheim verwendet. 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

Heimerzheim, im März 2022

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